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JUGENDSCHUTZ

Wie überall, gilt auch bei uns das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Auf dieser Seite wollen wir einen Überblick zur Zugangsberechtigung von Kindern bzw. Jugendlichen speziell bei öffentlichen Tanzveranstaltungen in Bezug auf das Jugendschutzgesetz geben.

Hinweis:

Die Seite ist nach bestem Wissen und Gewissen sowie auf Basis aktueller Internetrecherche entstanden (20.06.2019). Die folgenden Angaben sind jedoch ohne Gewähr sowie ggf. unvollständig. Detaillierte Infos sind selbst im Internet zu recherchieren.

Auszug aus dem JuSchG (Quelle)

Jugendschutzgesetz

Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit

§5 Tanzveranstaltungen

 

Absatz 1

 Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

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In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.

Muttizettel (Erziehungsbeauftragung)

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Alle Infos auf www.muttizettel.net

(Quelle: www.muttizettel.net)

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